Die Reeperbahn ist nach der Wall Street die zweitbekannteste Straße der Welt. Rund um die Uhr sind zahlreiche Menschen auf der berühmten “Meile“ in Hamburgs Amüsierviertel unterwegs.
Ungestört feiern trotz Krankschreibung?
Party und Unterhaltung werden im Kiez großgeschrieben. So mancher Unterhaltungssuchende, der eigentlich am Arbeitsplatz sein müsste, nutzt die Krankschreibung, um sich ungestört zu amüsieren. Dabei kann vom Arbeitgeber bei Verdacht auf Blaumachen sogar fristlos gekündigt werden. Statistiken zufolge nutzen rund zehn Prozent der deutschen Arbeitnehmer die Krankschreibung, um ihren privaten Interessen nachzugehen. In manchen Fällen wird die Auszeit sogar im Voraus geplant, etwa wenn private Termine anstehen oder Besorgungen gemacht werden müssen, für die nach Feierabend keine Zeit ist. Ein Rückgang der “Blaumacher” ist trotz sinkender Krankenstände derzeit nicht erkennbar. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters informiert werden. Die Krankmeldung kann telefonisch, per E-Mail oder Fax erfolgen. Zwar sind Arbeitnehmer nicht verpflichtet, die genaue Diagnose mitzuteilen, allerdings sollte dem Arbeitgeber zumindest eine subjektive Einschätzung über die voraussichtliche Dauer der Krankmeldung mitgeteilt werden. Das Vortäuschen von Arbeitsunfähigkeit führt jedoch zum Lohnfortzahlungsbetrug, der einen Straftatbestand darstellt.
Verdachtsmomente und Indizien
Einem Unternehmen entstehen durch einen längerfristigen Ausfall des Mitarbeiters und der damit verbundenen Lohnfortzahlung hohe Kosten. Möglicherweise muss eine Vertretung organisiert werden, wodurch wiederum Kosten entstehen. Bei Verdacht auf Vortäuschen von Arbeitsunfähigkeit übernimmt die Detektei Hamburg für ihre Mandanten die notwendigen Nachforschungen. Die erfahrene, TÜV-geprüfte Detektei führt europaweit Prüfungen von Verdachtsmomenten gegen Mitarbeiter, die möglicherweise Krankheiten vortäuschen durch, sodass der Sachverhalt rasch geklärt wird. In der Regel kann ein Lohnfortzahlungsbetrug durch einen Detektiv-Tätigkeitsbericht zweifelsfrei bewiesen werden. Gemäß dem Entgeltfortzahlungsgesetz muss dem Arbeitgeber spätestens nach drei Tagen Erkrankung ein Krankenschein vorliegen. “Blaumacher” sind häufig daran erkennbar, dass sie häufiger, aber immer nur zwei Tage krank sind. In diesem Fall kann der Arbeitgeber verlangen, dass bereits am ersten Tag der Krankheit ein ärztliches Attest vorliegen muss. Diese Berechtigung des Arbeitgebers besteht unabhängig davon, ob ein Verdacht auf Vortäuschung einer Krankschreibung vorliegt oder nicht. Falls jedoch eine generelle Anordnung getroffen wird, sodass jeder Mitarbeiter verpflichtet ist, bereits am ersten Tag der Erkrankung einen Krankenschein vorzulegen, muss die Zustimmung des Betriebsrats eingeholt werden. Außerdem kann der Arbeitgeber ein vorgelegtes Attest anzweifeln und die Krankschreibung mit der Begründung, dass es sich um eine Gefälligkeitsbescheinigung handelt, zurückweisen. Eine Ablehnung muss jedoch mit stichhaltigen Beweisen begründet werden.
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